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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: 8 U 245/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 554a Abs. 1 S. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 U 245/08
15.06.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Vorsitzende, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und den Richter am Landgericht Niebisch am 15. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO teilweise zurückzuweisen, und zwar in folgendem Umfang:
a) soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung des Leuchtstrahlers sowie Außenspiegel und die entsprechende Unterlassung (Klageantrag zu 1) richtet
b) soweit sie sich gegen Verurteilung zur Entfernung der Videokameraanlage (nicht der Gegensprechanlage) und die entsprechende Unterlassung (Klageantrag zu 2) richtet
c) soweit sie sich gegen Abweisung des Widerklageantrags zu 1) richtet
d) soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Punkt des Widerklageantrags zu 2) (Trocknen und Verputzen von Kellerwänden) richtet.
Gründe:
Die Berufung hat überwiegend keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt - mit Ausnahme des teilweisen Klageantrages zu 2) (Beseitigung der Gegensprechanlage) und des 3. Punktes des Widerklageantrages zu 2) (Zurückräumen des Mobiliars) - den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist - jedenfalls überwiegend - nicht der Fall.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des am Außenfensterbrett angebrachten Leuchtstrahlers und Außenspiegels und einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, einen derartigen Leuchtstrahler und Außenspiegel anzubringen. Die Klägerin ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Beklagte hat den Leuchtstrahler und den Außenstrahler nicht angebracht, um eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr ermöglichen, sondern, er hat diese baulichen Veränderungen vorgenommen, nachdem sich die Übergriffe auf seinen Fuhrpark häuften und das neu lackierte Missionsmobil wiederholt mit Graffitis beschmiert wurde (Bl.35, 51), um sich Beschädigungen und Diebstahlshandlungen zu ersparen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs.1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung der oberhalb der Wohnungstür angebrachten Videokameraanlage sowie einen Anspruch darauf, dass der Beklagte es unterlässt, eine derartige Videokameraanlage installiert. Die Klägerin ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die von dem Beklagten installierte Videokameranlage mag für ihn zwar eine Bequemlichkeit darstellen, sie ist aber zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung nicht erforderlich. Wenn der Beklagte, wie von ihm vorgetragen, bettlägerig sein sollte und etwa 2 Minuten benötigt, um zur Wohnungseingangstür zu gelangen, ist seinem Bedürfnis nach ausreichend schneller Kontaktaufnahme mit Personen, die sich vor der Wohnungstür befinden, durch die vorhandene Wechselsprechanlage ausreichend genüge getan. Der Beklagte kann unverzüglich Kontakt aufnehmen und sagen, dass er sich auf den Weg der Wohnungseingangstür macht. Dort kann er sich dann mit Hilfe eines Blicks durch den Türspion, der nach seinem eigenen Vortrag einen doppelt so großen Blickwinkel wie die Videokamera hat, (Bl.56) darüber informieren, wer vor der Tür steht.
Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage. Er hat auch keinen Anspruch auf Installation einer zusätzlichen Glocke.
Zwar hat das Amtsgericht den Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass es seinen Vortrag zu der behaupteten Vereinbarung für unsubstantiiert hält, die Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) hat aber nur dann Erfolg, wenn die Pflichtverletzung für das angefochtene Urteil ursächlich war. Daher muss in der Rechtsmittelbegründung angegeben werden, was auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin konkret vorgetragen worden wäre. Eine generalisierende Umschreibung des Tatsachenkomplexes, zu dem näher vorgetragen worden wäre, reicht dafür nicht aus (Kammergericht, Urteil vom 2. September 2004, - 12 U 97/03 - ; Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 139, Rdnr.20). Vorliegend hat der Beklagte nicht dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn das Amtsgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Herstellung eines Starkstromanschlusses, eines weiteren Stromkreises mit 64 A oder zweier Stromkreise mit einer Absicherung von jeweils 25 A und eines Stromkreises mit einer Absicherung von 20 A. Ein derartiger Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 554 a BGB. § 554 a BGB gibt dem Mieter lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu - von ihm selbst durchzuführenden - baulichen Veränderungen, nicht aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die baulichen Veränderungen selbst durchführt.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Verputzung der Wände des Kellers Nummer 102.
Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der in Ziffer 6 Abs.10 enthaltenen Regelung allenfalls zur Instandsetzung der Wandverputzung, d.h. Reparatur, nicht aber zur kompletten Verputzung aller Wände verpflichtet ist.
Ende der Entscheidung
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